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Die Braugenehmigung

Falls Sie es noch nicht wussten, jetzt wissen Sie es: In Deutschland existiert eine sogenannte Biersteuer. Kein Grund zur Aufregung, solange Sie nicht planen, Ihren ganzen Stadtteil mit selbst gebrautem Bier zu versorgen. Nichtsdestotrotz, auch die Herstellung von kleinsten Mengen Bier ist meldungspflichtig (und somit auch steuerpflichtig). Das aktuelle Biersteuergesetz von 1993 und das Biersteuerdurchführungsgesetz von 1994 sagt unter anderem Folgendes aus, was besonders für Hobbybrauer von Relevanz ist:

  • Bevor Sie mit dem Brauen beginnen, müssen Sie diese Absicht dem Hauptzollamt mitteilen, denn als Hobbybrauer unterliegen Sie der Steueraufsicht. Hierzu reicht es aus, einen formlosen Antrag zu stellen, der zumindest folgende Daten enthält: Name, Anschrift und die Menge Bier, die Sie beabsichtigen herzustellen. Ferner müssen Sie den Stammwürzegehalt des noch herzustellenden Bieres angeben, da aus diesem Wert die eigentliche Steuerlast errechnet wird. Die Genehmigung für die Herstellung des Biers ist mit der Einreichung des Antrags automatisch erteilt.
  • Wenn Sie im Jahr weniger als 200 Liter Bier herstellen, und dieses ausschließlich für private Zwecke verwenden – das heißt, dass Sie das von Ihnen hergestellte Bier nicht verkaufen – sind Sie von der Biersteuer befreit.
  • Wenn Sie jährlich mehr als 200 Liter Bier für den eigenen Bedarf brauen, müssen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt eine sogenannte Biersteuererklärung abgeben, und zwar spätestens am 7. Tag nach Ablauf des Monats, in dem das Bier gebraut worden ist. Ein entsprechendes Formular hält Ihr Hauptzollamt für Sie zur Verfügung.
Wie viel muss ich denn nun bezahlen?

Bezahlen müssen Sie nur, wie bereits gesagt, wenn Sie mehr als 200 Liter Bier jährlich herstellen. In diesem Fall ist die Höhe der Biersteuer abhängig von der Stammwürze des jeweils hergestellten Bieres. Laut Biersteuergesetz gilt folgende Formel: Soweit nicht mehr als 5.000 hl Bier pro Jahr hergestellt werden, beträgt die Biersteuer für einen Hektoliter Bier 56 % von 0,787 € pro Grad Plato. Natürlich enthält das Biersteuergesetz auch eine genaue Definition für Grad Plato. Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Biers in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet«.

Weitere Infos dazu unter:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bierstg_2009/gesamt.pdf

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