Das deutsche Reinheitsgebot ist die älteste lebensmittelrechtliche Vorschrift der Welt, die heute noch Gültigkeit hat. Erlassen wurde das Gebot von dem bayrischen Herzog Wilhelm IV. im Jahre 1516. Alle neueren Gesetze die Bezug auf das Brauen von Bier haben, gehen in ihren Texten stets von der damaligen Originalschrift des Reinheitsgebots aus.
Inhalt des Reinheitsgebots
Es besagt, dass Bier ausschließlich aus Gerste, Hopfen und Wasser gebraut werden darf. Dank dieser Vorschrift erlangte das bayrische Bier damals eine Spitzenstellung unter den Bieren. Andere Länder des Deutschen Reiches übernahmen deshalb das Reinheitsgebot.
Hefe ist nicht erwähnt, weil man Ihre Bedeutung noch nicht vollends erkannt hatte. Man verließ sich zu dieser Zeit auf die Hefen, die in der Luft waren (spontane Gärung). Um Weißbier (Weizen) herstellen zu können, erlaubte man auch die Verwendung von Weizen anstatt der Gerste.
Seit jeher ist das deutsche Reinheitsgebot ein wichtiges Qualitätsmerkmal für deutsches Bier! Zur damaligen Zeit verschaffte das Reinheitsgebot dem deutschen Bier sogar eine Sonderstellung. Insbesondere in der heutigen Zeit – in der viele Lebensmittel auf dem Prüfstand stehen – garantiert das Gebot aus dem Jahr 1516, dass deutsches Bier weder künstliche Aromen, noch Geschmacksverstärker enthält.
Das Reinheitsgebot im Wortlaut
„Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden.“